1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 17. März 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)