5. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sowie ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine -7- Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: