Wie der Beklagte ausserdem vorbringt, sind die Unterbruchsanzeige (act. 26) und die Zahlungserinnerung (act. 27) an E._____ und F._____, nicht aber an den Beklagten, gerichtet. Gemäss Mietvertrag werden die Stromkosten dem Mieter auferlegt (act. 9). Der Umstand, dass die Stromkosten durch die Mieter bezahlt werden müssen, der Beklagte aber weder Adressat der Unterbruchsanzeige, noch der Zahlungserinnerung betreffend Stromrechnung war, stellt zumindest ein weiteres Indiz dar, dass der Beklagte nicht Teil des Mietverhältnisses mit der Klägerin war.