über mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag keinerlei Übereinstimmungen auf. Vielmehr erscheint fraglich, ob es sich bei dem auf dem Mietvertrag in Blockschrift aufgeführten Schriftzug überhaupt um eine eigentliche Unterschrift handelt, oder ob damit einzig der Name des Beklagten per Handschrift von einer Drittperson niedergeschrieben wurde. So scheint doch sehr aussergewöhnlich, dass mit einer Unterschrift der vollständige Vor- -6-