Im Mietvertrag wird auf der letzten Seite im Unterschriftenblock der Mieterseite "E._____ + C._____" aufgeführt (act. 21). Die untere der beiden mieterseitigen Unterschriften lässt sich sodann als "C._____" entziffern und wird daher wohl dem Beklagten zuzuschreiben sein. Die obere, unleserliche Unterschrift scheint folglich von E._____ zu stammen (act. 21). Allerdings unterscheidet sich die angebliche Unterschrift des Beklagten auf dem Mietvertrag deutlich von den restlichen in den Akten liegenden Unterschriften desselben.