Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung -5- entkräften, sofort glaubhaft macht. Es sind alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2).