3. Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen, seine Stellungnahme vom 24. Februar 2025 sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, geltend machen will, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist er damit nicht zu hören. Seine Stellungnahme vom 24. Februar 2025 wurde sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (SR.2025.15) als auch im Verfahren SR.2025.16 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ zu den Akten genommen (vgl. act. 25 und beigezogene Verfahrensakten SR.2025.16 S. 22 ff.) und bei der jeweiligen Entscheidfällung berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4).