2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme nur im Verfahren SR.2025.16 hinsichtlich einer anderweitigen Betreibung der Klägerin, nicht aber im vorliegenden Verfahren SR.2025.15 beachtet. Da es sich bei beiden Verfahren um den gleichen Mietvertrag gehandelt habe, habe er angenommen, das Einreichen einer einzelnen Stellungnahme reiche aus. Er sei auf keinem Mietvertrag der "D._____" erwähnt und habe auch keinen solchen unterschrieben. Dass er auf der Stromrechnung 2023 nicht erwähnt sei, zeige ebenfalls, dass er nie in einem Mietverhältnis mit der Klägerin gestanden habe.