2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag betreffend das Restaurant an der […] in R._____. Damit habe der Beklagte den im Mietvertrag festgesetzten Mietzins von brutto Fr. 2'250.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von Fr. 500.00) anerkannt. Der Mietvertrag berechtige daher zur provisorischen -4-