3.2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurden die Akten des Verfahrens SR.2025.16 zwischen den Parteien vor dem Präsidium des Zivilgerichts Q._____ beigezogen. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: