2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.