Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.126 (SR.2025.15) Art. 58 Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Steiner Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für For- derungen von Fr. 1'966.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2023 (1), Fr. 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023 (2) und Fr. 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2023 (3) sowie für die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder An- gabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Restbetrag Miete 01.10.2023 (Teilzahlung ist erfolgt) (2) Miete per 01.11.2023 (3) Miete per 01.12.2023" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 31. Januar 2025 (Postaufgabe: 5. Februar 2025) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beklagten um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2025 beantragte der Beklagte sinnge- mäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ erkannte mit Entscheid vom 17. März 2025: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ für die Beträge von CHF 1'966.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2023, CHF 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Novem- ber 2023, CHF 2'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2023 und für die Betreibungskosten von CHF 74.00 sowie für den Kostenersatz (Ziff. 2 hernach) provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 250.00 verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs. 3.2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurden die Akten des Verfahrens SR.2025.16 zwischen den Parteien vor dem Präsidium des Zivilgerichts Q._____ beigezogen. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag betreffend das Restaurant an der […] in R._____. Damit habe der Beklagte den im Mietvertrag festge- setzten Mietzins von brutto Fr. 2'250.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von Fr. 500.00) anerkannt. Der Mietvertrag berechtige daher zur provisorischen -4- Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinse sowie Nebenkosten. Mit dem Vorbringen, den Mietvertrag nicht unterzeichnet zu haben, und dem Einrei- chen einer Zahlungserinnerung betreffend Stromrechnung sowie einer Stromunterbrechungsanzeige entkräfte der Beklagte die Schuldanerken- nung noch nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 3.4 ff.). 2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme nur im Verfahren SR.2025.16 hinsichtlich einer anderweitigen Betreibung der Klägerin, nicht aber im vorliegenden Verfahren SR.2025.15 beachtet. Da es sich bei bei- den Verfahren um den gleichen Mietvertrag gehandelt habe, habe er ange- nommen, das Einreichen einer einzelnen Stellungnahme reiche aus. Er sei auf keinem Mietvertrag der "D._____" erwähnt und habe auch keinen sol- chen unterschrieben. Dass er auf der Stromrechnung 2023 nicht erwähnt sei, zeige ebenfalls, dass er nie in einem Mietverhältnis mit der Klägerin gestanden habe. 3. Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen, seine Stellungnahme vom 24. Februar 2025 sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, geltend machen will, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist er damit nicht zu hören. Seine Stellung- nahme vom 24. Februar 2025 wurde sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (SR.2025.15) als auch im Verfahren SR.2025.16 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ zu den Akten genommen (vgl. act. 25 und beige- zogene Verfahrensakten SR.2025.16 S. 22 ff.) und bei der jeweiligen Ent- scheidfällung berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.4). Im Üb- rigen war die erwähnte Stellungnahme des Beklagten nicht ursächlich für den von der Vorinstanz im Verfahren SR.2025.16 ergangenen abschlägi- gen Rechtsöffnungsentscheid (vgl. beigezogene Verfahrensakten SR.2025.16). 4. 4.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau be- stimmten Betrag zu schulden (BGE 136 III 627 E. 2; STÜCHELI, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 328). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, so- fern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung -5- entkräften, sofort glaubhaft macht. Es sind alle Einwendungen und Einre- den zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (Urteil des Bundes- gerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Die Echtheit der Unterschrift des Schuldners unter der Schuldanerkennung wird vermutet, sofern sie nicht von vorneherein verdächtig erscheint. Be- streitet der Schuldner deren Echtheit, so hat er die behauptete Fälschung unverzüglich glaubhaft zu machen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sach- verhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht aus- geschlossen. Hingegen muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie vorgebracht (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1 m.w.H.). Beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, kommt dem Richter ein gewisses Er- messen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2 m.w.H.). 4.2. Der Beklagte bringt vor, den von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel ein- gereichten Mietvertrag betreffend das Restaurant an der […] in R._____ vom 1. Juni 2023 (act. 5 ff.) nie unterzeichnet zu haben. Im Mietvertrag wird auf der letzten Seite im Unterschriftenblock der Mieter- seite "E._____ + C._____" aufgeführt (act. 21). Die untere der beiden mie- terseitigen Unterschriften lässt sich sodann als "C._____" entziffern und wird daher wohl dem Beklagten zuzuschreiben sein. Die obere, unleserli- che Unterschrift scheint folglich von E._____ zu stammen (act. 21). Aller- dings unterscheidet sich die angebliche Unterschrift des Beklagten auf dem Mietvertrag deutlich von den restlichen in den Akten liegenden Unterschrif- ten desselben. Während sich aus der in Blockschrift aufgebrachten Unter- schrift auf dem Mietvertrag deutlich der Name des Beklagten herauslesen lässt, ist dies bei den restlichen in den Akten befindlichen Unterschriften des Beklagten nicht der Fall. Die vom Beklagten verwendeten Unterschrif- ten bei der Erhebung des Rechtsvorschlags (act. 3), bei seiner Stellung- nahme vom 24. Februar 2025 (act. 25), bei der Unterzeichnung der Zustell- bescheinigung des angefochtenen Entscheids (act. 37), bei seiner Be- schwerde sowie im Schwesterverfahren bei der Erhebung des Rechtsvor- schlags (SR.2025.16 S. 3 Rückseite) ähneln sich und weisen demgegen- über mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag keinerlei Übereinstimmungen auf. Vielmehr erscheint fraglich, ob es sich bei dem auf dem Mietvertrag in Blockschrift aufgeführten Schriftzug überhaupt um eine eigentliche Unter- schrift handelt, oder ob damit einzig der Name des Beklagten per Hand- schrift von einer Drittperson niedergeschrieben wurde. So scheint doch sehr aussergewöhnlich, dass mit einer Unterschrift der vollständige Vor- -6- und Nachnamen in Blockschrift wiedergegeben wird. Die Schrift des im Mietvertrag in Blockschrift aufgeführten Namens "C._____" ähnelt denn auch nicht der Handschrift, mit welcher die Stellungnahme des Beklagten vom 24. Februar 2025 geschrieben wurde. Bereits das Schriftbild der Na- men C._____ und C._____, welche in der Stellungnahme vom 24. Feb- ruar 2025 mehrfach verwendet (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2025 Zeile 1, 21 und Unterschriftenblock) und im Mietvertrag mittels Blockschrift beim Unterschriftenfeld aufgeführt wurden, unterscheiden sich deutlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn der Mietvertrag ausschliesslich vom Beklagten mittels der oberen, unleserlichen Unterschrift unterzeichnet wor- den sein soll und das darunter stehende blockschriftliche "C._____" eben- falls von ihm stammen und lediglich der Identifikation der obigen Unter- schrift dienen soll. Auch in diesem Fall würde die Unterschrift auf dem Miet- vertrag von den restlichen Unterschriften des Beklagten und der block- schriftliche Zusatz "C._____" von der Handschrift, mit welcher die Stellung- nahme vom 24. Februar 2025 geschrieben wurde, erheblich abweichen. Wie der Beklagte ausserdem vorbringt, sind die Unterbruchsanzeige (act. 26) und die Zahlungserinnerung (act. 27) an E._____ und F._____, nicht aber an den Beklagten, gerichtet. Gemäss Mietvertrag werden die Stromkosten dem Mieter auferlegt (act. 9). Der Umstand, dass die Strom- kosten durch die Mieter bezahlt werden müssen, der Beklagte aber weder Adressat der Unterbruchsanzeige, noch der Zahlungserinnerung betref- fend Stromrechnung war, stellt zumindest ein weiteres Indiz dar, dass der Beklagte nicht Teil des Mietverhältnisses mit der Klägerin war. Dazu kommt, dass die Klägerin bzw. deren Vertreterin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren und im Verfahren SR.2025.16 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ das Vorbringen des Beklagten, den Mietvertrag nicht unterzeichnet zu haben, nicht bestritten haben. Aus all diesen Gründen erscheint das von der Klägerin unbestritten geblie- bene Vorbringen des Beklagten, wonach er den Mietvertrag nicht unter- zeichnete, als glaubhaft, weshalb der von der Klägerin eingereichte Miet- vertrag nicht als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist. Folglich ist die Be- schwerde des Beklagten gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren in Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtskosten (Art. 106 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sowie ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine -7- Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 17. März 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -8- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Holliger Steiner