Da der Sachverhalt unklar war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen. Dies wird sie nachholen müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen darüber, ob die Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers in der Beschwerde bzw. die ihr beiliegenden Beweismittel vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor) und ob die Ausführungen zu seinen medizinischen Beschwerden in der Eingabe vom 30. Mai 2025 bzw. die damit eingereichten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen wären.