Er bezifferte den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise und substantiierte nicht, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollen (VA, act. 1 ff.). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller um eine rechtsunkundige Person handelt und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor), hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hinweisen müssen, dass Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen und sie weitere Angaben bzw. Belege benötigt, um das Gesuch beurteilen zu können. Die Vorinstanz hätte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs ansetzen müssen.