Der Gesuchsteller legte im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht dar, gegen welche Ärzte sich seine zukünftige Haftungsklage richten wird. Er legte dem Gesuch keinerlei Arztberichte bei und erläuterte nicht, unter welchen medizinischen Beschwerden er leidet bzw. welche Diagnosen ihm gestellt wurden. Er bezifferte den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise und substantiierte nicht, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollen (VA, act. 1 ff.).