2.3. Da der Gesuchsteller bis anhin keinen Anwalt mandatiert hat, oblag es ihm, in seinem Gesuch die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er seine Ansprüche stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen. Der Gesuchsteller hielt im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest, er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege zwecks Einleitung eines Verfahrens wegen ärztlicher Fahrlässigkeit und Schmerzensgeld gegen die verantwortlichen Ärzte. Diese hätten durch ihre Fehlbehandlung und Fahrlässigkeit seine Gesundheit geschädigt.