2.2.2. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. -6-