Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 m.H.a. BGE 142 III 138 E. 5.1). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 142 III 138 E. 5.1).