Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Da sich die Äusserungen "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem vorprozessual eingereichten Gesuch nicht aus der Rechtsschrift ergeben, hat sich die gesuchstellende Person dazu in ihrem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu