2.1.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe am 28. Juli 2024 durch einen Unfall mit einem "Putzauto" eine Verletzung des rechten grossen Zehs erlitten. Der behandelnde Arzt im Spital Z._____ habe am 29. Juli 2024 keine fachgerechte Ruhigstellung des Bruchs vorgenommen. Statt einer Schiene oder anderen orthopädischen Massnahme habe er den verletzten Zeh lediglich mit dem danebenliegenden verbunden. Dies habe zu einer schlechten Heilung, Verformung des Gelenks und erheblichen funktionellen Einschränkungen geführt. Anlässlich der Notfalluntersuchung vom 26. August 2024 im Spital Q._____ habe ihm ein Arzt sowohl die Röntgenals auch MRT-Untersuchung verweigert.