Die Ausführungen des Gesuchstellers zur beabsichtigten Haftungsklage seien vage. Er stelle weder die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft dar, auf die er seinen Anspruch stützen wolle, noch reiche er entsprechende Belege ein. Mangels klarer Äusserungen zur Sache und zu den Beweismitteln könnten die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage nicht beurteilt werden. Der Gesuchsteller komme den Anforderungen -4- an ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht nach, weshalb dieses abzuweisen sei.