2. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund meiner nachgewiesenen Bedürftigkeit und der Schwere des Falls. -3- 3. Die Möglichkeit, mich durch einen Anwalt meiner Wahl vertreten zu lassen, unter Berücksichtigung meiner sprachlichen Besonderheit (Muttersprache: Griechisch)." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).