3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 3.2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte die Beklagte erneut sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. -3- 3.3. Am 20. Mai 2025 liess sich die Beklagte erneut vernehmen. 3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: