3.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beklagten zu tragende Entscheidgebühr von Fr. 250.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und die Klägerin darauf verwiesen hat, diesen Betrag gestützt auf Art. 68 SchKG von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Die Klägerin beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.