68 SchKG wurde weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert. Art. 68 SchKG wurde wiederum nicht abgeändert. Folglich lässt sich aus der Streichung des Vorbehalts für die Fälle von Art. 98 Abs. 2 ZPO in Art. 111 Abs. 1 ZPO nicht ableiten, dass damit bewusst – und in Abweichung von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Geltung von Art. 68 SchKG als lex specialis zum revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO in den betreibungsrechtlichen Summarsachen ausgeschlossen worden wäre. Folglich besteht kein Anlass, von der in E. 3.2.1 vorgenommenen Auslegung abzuweichen.