In betreibungsrechtlichen Summarsachen, insbesondere Rechtsöffnungsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO), ist der geleistete Kostenvorschuss hingegen auch bei Obsiegen des Gläubigers nicht zurückzuerstatten, sondern nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 SchKG, welcher ungeachtet der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision lex specialis zu Art. 111 Abs. 1 ZPO ist, mit den Gerichtskosten zu verrechnen. Der Gläubiger kann diese anschliessend gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG in der angehobenen Betreibung vorab von den Zahlungen des Schuldners erheben (DIETER HOFMANN/AN- DREAS BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art.