3. 3.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger trägt somit das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (BGE 130 III 520 E. 2.2; MYRIAM A. GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 68 SchKG).