68 Abs. 2 SchKG anzusehen. Nach Art. 1 lit. c ZPO unterlägen auch die gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts der ZPO. Soweit in der ZPO keine ausdrücklichen Vorbehalte gemacht würden, gehe dieses Gesetz als neueres Recht und als lex specialis den Vorschriften des SchKG vor. Dies gelte auch für die Rechtsöffnungen im Allgemeinen. Da in Art. 111 Abs. 1 ZPO keine Ausnahme vorgesehen worden sei, finde Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Anwendung.