Nachdem der Gläubiger gemäss dem revidierte Art. 111 Abs. 1 ZPO den Kostenvorschuss zurückerhalten solle, werde er dies nur noch für die Parteientschädigung geltend machen. Er könne allerdings aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG nicht zu einer Verrechnung gezwungen werden. Damit sei klar, dass Art. 68 SchKG keine gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Gerichtskosten im summarischen Verfahren der definitiven Rechtsöffnung bilde. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sowohl Art. 111 Abs. 1 ZPO als auch Art. 68 Abs. 2 SchKG auf die Gerichtskosten im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Anwendung fänden, sei Art. 111 Abs. 1 ZPO als lex specialis zu Art. 68 Abs. 2 SchKG anzusehen.