Dabei handle es sich um keine Muss-Vorschrift. Diese Vorschrift diene lediglich dazu, dass der Gläubiger die von ihm getragenen Betreibungskosten direkt im gleichen Verfahren und nicht mittels einer neuen Betreibung beim Schuldner einfordern könne. Bis zur Änderung von Art. 111 Abs. 1 ZPO habe dies dem Gläubiger auch die Möglichkeit gegeben, die dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten, welche mit seinem Kostenvorschuss gemäss aArt. 111 Abs. 1 ZPO verrechnet worden seien, im gleichen Verfahren geltend zu machen. Nachdem der Gläubiger gemäss dem revidierte Art. 111 Abs. 1 ZPO den Kostenvorschuss zurückerhalten solle, werde er dies nur noch für die Parteientschädigung geltend machen.