2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte aufgrund des revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO den von ihr geleisteten Kostenvorschuss zurückerstatten und die Gerichtskosten direkt beim Beklagten einfordern müssen. Der Entscheid zur Kostenliquidation in Dispositiv-Ziff. 2 verstosse gegen Bundesrecht. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dabei handle es sich um keine Muss-Vorschrift.