2. 2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der Beklagte die von der Klägerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 zu tragen habe, so dass die Klägerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Beklagten vorab erheben dürfe. Zur Begründung führte sie aus, in Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei festgehalten, dass der Kostenvorschuss der obsiegenden Klägerin zurückzuerstatten sei. In betreibungsrechtlichen Summarsachen seien die Gerichtskosten jedoch Betreibungskosten. Diese seien gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen und von ihm beim Schuldner von dessen Zahlungen vorab zu erheben.