2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Kostenliquidation an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Erwägung der Beschwerdeführerin den Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 250.00 zurückzuerstatten und diese direkt beim Beschwerdegegner zu beziehen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners resp. der Staatskasse." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: