" 1. Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 31.03.2025, Geschäfts-Nr. SR.2025.58/ph sei insoweit aufzuheben, als dass der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 250.00 gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegner vorab erheben darf. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Zofingen der geleistete Kostenvorschuss von CHF 250.00 zurückzuerstatten und die Spruchgebühr direkt beim Beschwerdegegner/Schuldner zu beziehen.