" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Februar 2025) für den Betrag von Fr. 3'089.55 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegners zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."