Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.122 (SR.2025.58) Art. 96 Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024) / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regio- nalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 3'089.55. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Verlustschein des BA Q._____ vom 25.11.2015, Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch die Arbeitslosenkasse Aarau, Verfügung Nr. yyy vom 21.01.2015 ". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 1. März 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksge- richt Zofingen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'089.55, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.2. Der Beklagte liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen entschied am 31. März 2025: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024; Rechtshän- gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Februar 2025) für den Be- trag von Fr. 3'089.55 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegners zu tra- gen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Mai 2025 beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 31.03.2025, Geschäfts-Nr. SR.2025.58/ph sei insoweit aufzuheben, als dass der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 250.00 gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegner vorab erheben darf. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin vom Bezirksge- richt Zofingen der geleistete Kostenvorschuss von CHF 250.00 zurückzu- erstatten und die Spruchgebühr direkt beim Beschwerdegegner/Schuldner zu beziehen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Kostenliquidation an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Erwägung der Beschwerdeführerin den Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 250.00 zurückzuerstatten und diese direkt beim Beschwerdegegner zu beziehen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners resp. der Staatskasse." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der Beklagte die von der Klägerin mit Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 zu tragen habe, so dass die Klägerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Beklagten vorab erheben dürfe. Zur Be- gründung führte sie aus, in Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei festgehalten, dass der Kostenvorschuss der obsiegenden Klägerin zurückzuerstatten sei. In betreibungsrechtlichen Summarsachen seien die Gerichtskosten je- doch Betreibungskosten. Diese seien gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubi- ger vorzuschiessen und von ihm beim Schuldner von dessen Zahlungen vorab zu erheben. Art. 68 SchKG gehe als speziellere Regelung vor und schliesse damit eine Rückzahlung des Kostenvorschusses an den obsie- genden Gläubiger aus. -4- 2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz hätte aufgrund des revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss zurückerstatten und die Gerichtskosten direkt beim Beklagten ein- fordern müssen. Der Entscheid zur Kostenliquidation in Dispositiv-Ziff. 2 verstosse gegen Bundesrecht. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG sei der Gläu- biger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dabei handle es sich um keine Muss-Vorschrift. Diese Vorschrift diene lediglich dazu, dass der Gläubiger die von ihm getragenen Betreibungskosten direkt im gleichen Verfahren und nicht mittels einer neuen Betreibung beim Schuldner einfordern könne. Bis zur Änderung von Art. 111 Abs. 1 ZPO habe dies dem Gläubiger auch die Möglichkeit gege- ben, die dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten, welche mit seinem Kostenvorschuss gemäss aArt. 111 Abs. 1 ZPO verrechnet worden seien, im gleichen Verfahren geltend zu machen. Nachdem der Gläubiger gemäss dem revidierte Art. 111 Abs. 1 ZPO den Kostenvorschuss zurückerhalten solle, werde er dies nur noch für die Parteientschädigung geltend machen. Er könne allerdings aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG nicht zu einer Ver- rechnung gezwungen werden. Damit sei klar, dass Art. 68 SchKG keine gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Gerichtskosten im summarischen Verfahren der definitiven Rechtsöffnung bilde. Selbst wenn davon ausge- gangen werde, dass sowohl Art. 111 Abs. 1 ZPO als auch Art. 68 Abs. 2 SchKG auf die Gerichtskosten im summarischen Rechtsöffnungsverfahren Anwendung fänden, sei Art. 111 Abs. 1 ZPO als lex specialis zu Art. 68 Abs. 2 SchKG anzusehen. Nach Art. 1 lit. c ZPO unterlägen auch die ge- richtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts der ZPO. Soweit in der ZPO keine ausdrücklichen Vorbehalte gemacht wür- den, gehe dieses Gesetz als neueres Recht und als lex specialis den Vor- schriften des SchKG vor. Dies gelte auch für die Rechtsöffnungen im All- gemeinen. Da in Art. 111 Abs. 1 ZPO keine Ausnahme vorgesehen worden sei, finde Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Anwendung. 3. 3.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erhe- ben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger trägt somit das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (BGE 130 III 520 E. 2.2; MYRIAM A. GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 68 SchKG). Zu den Betreibungskosten gehören die Gebühren und Entschädigungen für Auslagen von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsor- ganen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahren anfallen können und die der Bundesrat aufgrund der Kompetenzdelegation in -5- Art. 16 Abs. 1 SchKG durch die Gebührenverordnung (GebV SchKG) fest- setzen kann. Zu den Betreibungskosten zählen u.a. auch die Gerichtskos- ten aus rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Rechtsöffnungs- verfahren (BGE 119 III 63 E. 4, 149 III 210 E. 4.1.1; GEHRI, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 68 SchKG; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 68 SchKG). Dies muss auch unter der per 1. Januar 2025 revidierten ZPO gelten, nach- dem Art. 48 GebV SchKG, welcher die Gebühren für die gerichtlichen Ent- scheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) festlegt, seit dem 1. Januar 2022 unverändert gilt. Die Tragweite und der Zweck von Art. 16 SchKG als lex specialis zu Art. 96 ZPO und die gesetzliche Grund- lage von Art. 48 ff. GebV SchKG sind durch die ZPO nicht verändert wor- den (BGE 139 III 195 E. 4.2.2). 3.2. 3.2.1. Die ZPO regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen insbesondere für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts (Art. 1 lit. c ZPO). Dazu zählen auch rein betreibungsrechtliche Strei- tigkeiten wie das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG (AN- DREAS CALLIEROTTI/LUKAS WENDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 1 ZPO). Nach Art. 111 Abs. 1 ZPO in der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung werden die Gerichtskosten in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüs- sen verrechnet. In den übrigen Fällen wird der Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. In betreibungsrechtlichen Summarsachen, insbesondere Rechtsöffnungs- verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), ist der geleistete Kostenvorschuss hingegen auch bei Obsiegen des Gläubigers nicht zurückzuerstatten, sondern nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 SchKG, welcher ungeachtet der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision lex specialis zu Art. 111 Abs. 1 ZPO ist, mit den Gerichtskosten zu verrechnen. Der Gläubiger kann diese an- schliessend gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG in der angehobenen Betreibung vorab von den Zahlungen des Schuldners erheben (DIETER HOFMANN/AN- DREAS BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 111 ZPO; DAVID JENNY, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEI- LER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 111 ZPO). Dies schliesst eine Rückzahlung des Vor- schusses durch das Gericht an den obsiegenden Gläubiger aus. Ansons- ten müsste der Staat bei jeder gewährten Rechtsöffnung die Gerichts- -6- kosten selbst beim Schuldner einkassieren, womit es plötzlich zwei Gläu- biger in einer Betreibung gäbe (DANIEL STAEHELIN, in: DANIEL STAEHE- LIN/PASCAL GROLIMUND [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 16 Rz. 44). 3.2.2. Den Materialien zur am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision kann zum Verhältnis zwischen dem revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO und Art. 68 SchKG nichts entnommen werden. Die im bundesrätlichen Revisi- onsentwurf von Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgesehene Verrechnung der Ge- richtskosten mit dem von der obsiegenden Partei geleisteten Kostenvor- schuss in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 ZPO, welcher in lit. c summarische Verfahren erwähnt (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurch- setzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2712), wurde in den parlamen- tarischen Beratungen zwar gestrichen (www.parlament.ch/centers/eparl/ curia/2020/20200026/S33%20D.pdf). Diese von den vorberatenden Kom- missionen vorgeschlagene Version wurde vom Ständerat (AB 2021 S 675) und vom Nationalrat (AB 2022 N 689) jedoch diskussionslos angenommen. Das Verhältnis des revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO zu Art. 68 SchKG wurde weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert. Art. 68 SchKG wurde wiederum nicht abgeändert. Folglich lässt sich aus der Streichung des Vorbehalts für die Fälle von Art. 98 Abs. 2 ZPO in Art. 111 Abs. 1 ZPO nicht ableiten, dass damit bewusst – und in Abweichung von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Geltung von Art. 68 SchKG als lex specialis zum revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO in den betreibungsrechtlichen Summarsachen ausgeschlossen worden wäre. Folglich besteht kein Anlass, von der in E. 3.2.1 vorgenom- menen Auslegung abzuweichen. 3.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beklagten zu tragende Entscheidgebühr von Fr. 250.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und die Klägerin darauf verwiesen hat, diesen Betrag gestützt auf Art. 68 SchKG von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Die Klägerin beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 -7- Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 250.00. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber