Damit lässt sich nicht sagen, dass die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es wäre in der Verantwortung der Beklagten gewesen, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Situation vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Dies hat sie unterlassen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 1. Mai 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.