Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) und amtlich geprüfte Dokumente (bspw. eine definitive Steuerveranlagung) fehlen gänzlich. Weil der regelmässig anfallende Aufwand und Ertrag nicht bekannt sind, ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der betriebenen Schulden von rund Fr. 130'000.00 (Fr. 138'330.48 abzgl. die Forderungen der Klägerin und der C._____ AG, vgl. E. 2.2.2 hievor) sowie allfällig noch nicht betriebener Schulden, insbesondere die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort genannte Forderung, zur Verfügung stehen.