Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt zudem, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser gehalten hat, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174