2.1.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 2. Mai 2025 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 12. Mai 2025 ab, weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten am 1. Mai 2025 auf Fr. 2'930.45 (act. 17). Die Beklagte hinterlegte am 8. Mai 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 5'875.30 (vgl. die zur Eingabe der Beklagten vom 8. Mai 2025 beigelegte Quittung der Obergerichtskasse). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten gedeckt und die erste Voraussetzung von Art.