" 1. Der Entscheid des Einzelgerichts Kulm im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kulm vom 01.05.2025 sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 übermittelte die Beklagte die Quittung der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau, woraus sich ergibt, dass sie den Betrag von Fr. 5'875.30 hinterlegt hat.