Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.120 / / nk (SG.2025.35) Art. 114 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 17. September 2024 für eine Sozialversicherungsforderung von Fr. 2'247.00 nebst 5 % Zins seit 13. September 2024 sowie für "ohne Zins" (= Mahngebühr [Fr. 40.00] und Zins für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis am 12. September 2024 [Fr. 22.45]) von Fr. 62.45. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 20. Januar 2025 der Beklagten am 27. Januar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 1. Mai 2025 wie folgt: " 1. Über A._____ AG, T-Strasse, U._____ wird mit Wirkung ab 1. Mai 2025, 08:40 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen der Beklagten am 2. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Entscheid des Einzelgerichts Kulm im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kulm vom 01.05.2025 sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 übermittelte die Beklagte die Quittung der Kasse des Obergerichts des Kantons Aargau, woraus sich ergibt, dass sie den Betrag von Fr. 5'875.30 hinterlegt hat. 3.3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Beklagte einen über das Mobiltelefon ausgedruckten Auszug des Geschäftskontos ein. 3.5. Die Klägerin erstattete am 27. Mai 2025 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3.6. Am 13. Juni 2025 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können -4- dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). Die Eingabe der Beklagten vom 19. Mai 2025 erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12. Mai 2025, ist somit verspätet und damit unbeachtlich. 2. 2.1. 2.1.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.1.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 2. Mai 2025 zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 12. Mai 2025 ab, weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten am 1. Mai 2025 auf Fr. 2'930.45 (act. 17). Die Beklagte hinterlegte am 8. Mai 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 5'875.30 (vgl. die zur Eingabe der Beklagten vom 8. Mai 2025 beigelegte Quittung der Obergerichtskasse). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. -5- 2.2. 2.2.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt zudem, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser gehalten hat, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt hat, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 Ziff. 1 und 1bis aSchKG). Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, -6- Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der siebenseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B._____ vom 2. Mai 2025 (BB 12), welchem sich 65 Einträge entnehmen lassen. 4 Betreibungen sind erloschen, 17 wurden durch Bezahlung und 17 durch Befriedigung nach Verwertung erledigt. Des Weiteren bestehen 4 eingeleitete Betreibungen, 3 befinden sich im Stadium des Rechtsvorschlags und 13 in demjenigen der Verwertung. Es bestehen (inklusive der Konkursforderung der Klägerin) 7 Konkursandrohungen. Offen sind gemäss Betreibungsregisterauszug – ohne die Konkursforderung der Klägerin – Betreibungen von insgesamt Fr. 202'740.73. Die Auflistung und Berechnungen der Beklagten (Beschwerde, S. 6 f.) hinsichtlich der sich im Verwertungsstadium befindlichen Betreibungen sind nicht nachvollziehbar. Diese Forderungen belaufen sich in der Summe nicht auf Fr. 148'511.81, sondern auf Fr. 125'435.11, wobei sich die Forderung in der Betreibung Nr. bbb nicht auf Fr. 6'527.95, sondern auf Fr. 16'527.95 beläuft. Dass die Beklagte die Forderung in der Betreibung Nr. ccc (recte: Betreibung Nr. ddd) von Fr. 23'335.95 bezahlt hat, ergibt sich bereits aus dem Betreibungsregisterauszug. Zutreffend mag sein, dass ein Teil der Forderungen infolge Verwertung und/oder Bezahlung getilgt worden sind. Nichtsdestotrotz bestehen gestützt auf die Liste der offenen Betreibungen des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 5. Mai 2025 (BB 14) noch immer offene Forderungen von Fr. 138'330.48, woran auch der Umstand, dass zwei Forderungen der Klägerin (die Konkursforderung und die Forderung in der Betreibung Nr. eee), welche in der Liste mit insgesamt Fr. 5'188.25 aufgeführt sind, hinterlegt wurden, und die Forderungen der C._____ AG (total Fr. 4'019.35, BB 14) mittels Verrechnung getilgt worden sein sollen, nichts Wesentliches zu ändern vermag. Dass die Beklagte Liquiditätsprobleme hat, ist mit Blick darauf, dass sie die Forderungen nur schrittweise im Rahmen von Aufschubsbewilligungen (vgl. BB 14) und/oder Verwertungen tilgen kann und selbst Beträge unter Fr. 1'000.00 mittels -7- Verwertung getilgt werden müssen, offensichtlich. Offensichtlich ist aufgrund der im Betreibungsregisterauszug genannten Gläubiger weiter, dass sich die Beklagte über Wasser hält, indem sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten. Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeantwort bestätigen diesen Eindruck. Demgemäss beläuft sich der Ausstand an öffentlich-rechtlichen Forderungen der Klägerin aktuell auf Fr. 176'686.30, wobei bezüglich Fr. 142'037.95 (Nachtragsrechnung) noch eine Einspräche hängig ist. All dies spricht gegen die Zahlungsfähigkeit. 2.2.3. 2.2.3.1. Die Beklagte führt aus, dass sie anfänglich Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe, sich die Auftragslage seit einigen Monaten aber enorm verbessert habe, so dass sie wieder liquid sei. Sie habe in den letzten zwei Monaten Honorare für geleistete Arbeiten von rund Fr. 160'000.00 den Auftraggeber/innen in Rechnung gestellt und laufende sowie zukünftige Aufträge im Wert von über Fr. 600'000.00 erhalten. Bis am 30. April 2025 habe sie bereits Einnahmen von Fr. 347'131.60 generiert. Darin sei der Betrag von Fr. 160'000.00 nicht enthalten. Die gemäss Liste des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 5. Mai 2025 noch offenen Betreibungen von insgesamt Fr. 138'330.48 könne sie nach Eingang der Fr. 160'000.00 begleichen. Die Geschäftslage habe sich in den letzten Monaten sehr verbessert, was sich im Umstand zeige, dass die Einnahmen im Jahr 2025 viel höher ausgefallen seien als im Jahr 2024. Im Jahr 2024 habe die Beklagte Einnahmen von Fr. 870'763.00 generiert. Dieses Jahr habe sie bis am 30. April 2025 bereits Fr. 347'131.60 eingenommen. Hinzu kämen die in Rechnung gestellten Fr. 160'000.00 und Fr. 600'000.00 für die bereits erhaltenen Aufträge. Das Geschäftskonto der Beklagten habe per 30. April 2025 einen Saldo von Fr. 11'401.57 aufgewiesen. Zudem seien noch Fr. 22'874.75 für im Jahr 2024 gestellte Honorarrechnungen offen. Es zeige sich somit, dass die Beklagte zahlungsfähig sei (Beschwerde Rz. 3.3, 3.4.2 ff. und 4). 2.2.3.2. Die von der Beklagten angeblich erhaltenen Aufträge sind von den Auftraggeber/innen nicht bestätigt. Die Zusammenstellung (BB 3) stammt einzig aus der Feder der Beklagten, weshalb sie nur eine Behauptung darstellt. Die aktuelle Auftragslage ist somit nicht bekannt. Die sich angeblich aus BB 19 und 20 ergebenden Erträge - 2024: Fr. 870'763.00 und Januar bis April 2025: Fr. 347'131.60 - werden durch den Saldo des entsprechenden Kontos bei der D._____ AG am 30. April 2025 von Fr. 11'401.57 (BB 21) zudem stark relativiert. Sollten die Angaben in BB 19 und 20 zutreffend sein, kann es sich somit nicht um den Ertrag, sondern höchstens um den Umsatz oder Bruttoerlös handeln, welchem zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nur eine untergeordnete -8- Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr der nach dem Abzug der Kosten verbleibende Nettoerlös. Aus demselben Grund haben auch die (angeblich) noch ausstehenden Debitoren (BB 18) keine Aussagekraft. Ohne Kenntnis über die Verbindlichkeiten und Kosten lässt sich über die wirtschaftliche Situation einer Unternehmung nichts sagen. Eine Liste mit Kreditoren wurde nicht eingereicht. Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) und amtlich geprüfte Dokumente (bspw. eine definitive Steuerveranlagung) fehlen gänzlich. Weil der regelmässig anfallende Aufwand und Ertrag nicht bekannt sind, ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der betriebenen Schulden von rund Fr. 130'000.00 (Fr. 138'330.48 abzgl. die Forderungen der Klägerin und der C._____ AG, vgl. E. 2.2.2 hievor) sowie allfällig noch nicht betriebener Schulden, insbesondere die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort genannte Forderung, zur Verfügung stehen. Damit lässt sich nicht sagen, dass die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es wäre in der Verantwortung der Beklagten gewesen, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Situation vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Dies hat sie unterlassen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 1. Mai 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Die unterliegende Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, -9- der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 5'875.30 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 5'875.30 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 10 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser