1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit diese nicht wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. - 10 - 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 802.45 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)