4.2. Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. In vermögensrechtlichen Streitsachen wird das Honorar anhand des Streitwerts berechnet (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 (vgl. E. 1.2) beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'130.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 3. März 2025, des Rechtsmittelabzugs (§ 8 AnwT, 25 %), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Honorar von Fr. 802.45. Das Obergericht erkennt: