4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen und mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdegegner nicht.