Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe zusammensetzte. Wie sich an der erwähnten Eingabe vom 24. Oktober 2024 zeigt, war es offensichtlich möglich, die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen. Dass die Beschwerdeführer vor einer Besprechung zunächst diese Informationen wollten (vgl. act. 5), ist nachvollziehbar und war dies gestützt auf die Auskunftspflicht des Beschwerdegegners auch ihr Recht. 3.5.3. Nach dem Gesagten wäre die Berufung voraussichtlich abzuweisen gewesen. Folglich hat es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung sein Bewenden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.