Es erschliesst sich mangels nachvollziehbarer Begründung nicht, weshalb der Beschwerdegegner die von der Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2024 dargelegten Vermögensverhältnisse, welche gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners auf Informationen beruhten, welche sie von ihm vorgängig erhalten hatte, nicht (auch) den Beschwerdeführern mitgeteilt hat. Dies umso weniger, weil es sich gemäss seinen Ausführungen doch bereits "früh" herausgestellt haben soll, dass sich das Vermögen per -9-