Dies zeigt sich daran, dass er die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte über den Nachlass der Rechtsanwältin der Witwe des Erblassers offensichtlich zeitnah und umfassend erteilt hat. Es erschliesst sich mangels nachvollziehbarer Begründung nicht, weshalb der Beschwerdegegner die von der Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2024 dargelegten Vermögensverhältnisse, welche gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners auf Informationen beruhten, welche sie von ihm vorgängig erhalten hatte, nicht (auch) den Beschwerdeführern mitgeteilt hat.