3.5. 3.5.1. Der Willensvollstrecker hat unter anderem die Pflicht, sofort nach Annahme des Mandats mit der Arbeit zu beginnen und seine Aufgabe – die Durchführung der Erbteilung – zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln. Er soll sich im Rahmen seines Mandats nach den Wünschen der Erben erkundigen und auf diese Rücksicht nehmen. Ihm obliegt zudem die Pflicht zur Auskunftserteilung, wobei den Erben innert üblicher Frist die verlangten Auskünfte bezüglich des Nachlasses zu erteilen sind (LEU, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 518 ZGB).