3.4. Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Berufung vor, dass er innert Frist die Steuererklärung und das Inventar per Todestag erstellt habe. Dabei habe sich früh herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei und sich das Vermögen per Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe des Erblassers zusammensetze. Weder der Vertreter der Beschwerdeführer noch deren vormaliger Berater hätten sich auf seine Einladung hin bei ihm gemeldet, um Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Dies im Gegensatz zur Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers, welcher er umfassend und zeitnah Auskunft erteilt habe.